AGBAllgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Maschinenbau Zenner GmbH1. Geltungsbereich Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. 2. Angebote und Angebotsunterlagen
Kostenanschläge und Angebote sind für die Dauer von 21 Kalendertagen verbindlich. 3. Auftragserteilung
Aufträge gelten erst dann als zustande gekommen, wenn der Lieferer die Bestellung schriftlich bestätigt hat; das gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. 4. Preise
Die Preise gelten jeweils ab Werk, und zwar grundsätzlich ohne Fracht- bzw. Versandkosten und Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe hinzu. Bei allen nach Vertragsabschluß bis zur Auftragserfüllung eingetretenen Erhöhungen von Material- oder Lohnkosten haben die Vertragspartner das Recht, Verhandlungen über die Anpassung des Preises zu verlangen. 5. Zahlung
Es gelten folgende Zahlungsbedingungen: 6. Lieferung und Montage Lieferung ab Werk erfolgt stets auf Gefahr des Empfängers. Verzögern sich Durchführung oder Abschluß der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der Lieferer insoweit von der Verpflichtung zur Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei. Schafft der Auftraggeber auf Verlangen des Lieferers nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser Schadenersatz verlangen bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, daß er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht dem Lieferer Anspruch auf Ersatz aller ihm bisher entstandenen Aufwendungen zu. Fälle höherer Gewalt (z.B. Arbeitskämpfe sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse) im Betrieb des Lieferers oder eines seiner Unterlieferanten entbinden den Lieferer von der Einhaltung der Lieferfrist bzw. berechtigen ihn für den Fall, daß die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In diesen Fällen hat der Lieferer den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt des betreffenden Ereignisses zu unterrichten. Erwächst dem Auftraggeber Schaden wegen einer Verzögerung, die der Lieferer zu vertreten hat, so kann der Auftraggeber in analoger Anwendung die in Absatz 2 dieser Ziffer genannten Rechte wahrnehmen. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für Montagearbeiten. Im Bedarfsfall ist der Auftraggeber bei Montagearbeiten auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung (wie z.B. Fundamente, Hebezeuge, Strom- und Wasseranschlüsse) verpflichtet. 7. Abnahme
Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung
unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen
oder -Iieferungen. 8. Gewährleistung
Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach erfolgter Abnahme ist ausgeschlossen.
Andere Mängelrügen unterliegen den gesetzlichen Fristen. Vorher und ohne
Zustimmung des Lieferers vorgenommene Veränderungen an Lieferungen oder
Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung aus. Dem
Lieferer muß Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden. 9. Schadenersatz Die Haftung des Lieferers richtet sich ausschließlich nach diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche - auch Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch den Lieferer, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. 10. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. 11. Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Saarlouis.
In Dürrfeldslach 16 | 66780 Rehlingen | T. +49 (0) 68 35 / 6 80 - 28
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